Sportküstenschifferschein

Sportküstenschifferschein (SKS)

Amtlicher, empfohlener Führerschein zum Führen von Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel in Küstengewässern (alle Meere bis 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste).
Vorgeschrieben zum Führen von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten in den Küstengewässern.


Voraussetzungen für die Prüfungszulassung:
  • 16 Jahren
  • Besitz des SBF-See
  • Nachweis von 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart in Küstengewässern.



Prüfung:
Die Prüfung zum SKS besteht aus einer theoretischen (schriftlichen), ggf. mündlichen und einer praktischen Prüfung.

Theoretische Prüfung:

In der theoretischen Prüfung müssen erweiterte Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden:
  • Navigation
  • Seemannschaft
  • Schifffahrtsrecht
  • Wetterkunde

Sie besteht aus zwei Teilprüfungen, einem Fragebogen und einer mehrteiligen Navigationsaufgabe (Kartenaufgabe).
Den zugrundeliegenden Fragenkatalog gibt es unter www.elwis.de.

Zur theoretischen Prüfung werden benötigt:
  • Übungskarte: deut. Seekarte D49 (INT 1463), Stand 2011, XII - Nordsee: Mündungen der Jade, Weser und Elbe
  • Karte 1/INT1
  • Begleitheft für die Kartenaufgaben im Fach Navigation für den Sportküstenschifferschein (Ausgabe 2013)
  • Navigationsbesteck: Kursdreiecke od. Portland Course Plotter, Zirkel, Bleistift etc.
  • nicht programmierbarer und nicht programmierter Taschenrechner

Die Übungskarte darf sauber radiert sein und genauso wie die Karte 1/INT1 und das Begleitheft keinerlei Markierungen oder zusätzliche Eintragungen enthalten.


Praktische Prüfung:

In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse über das Führen einer Yacht in Küstengewässern umgesetzt und angewendet werden.

Im Einzelnen werden gefordert: mit Antriebsmaschine und unter Segel

Pflichtaufgaben:
  • Rettungsmanöver unter Segel
  • Rettungsmanöver mit Maschinenunterstützung
  • Manöver mit Antriebsmaschine
  • Anlegen mit Antriebsmaschine
  • Ablegen mit Antriebsmaschine
  • Manöver unter Segel
  • Wenden oder Halsen/Q-Wende
  • Beidrehen/Beiliegen
Alle Manöver mit Antriebsmaschine und unter Segel müssen mindestens im zweiten Versuch mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden.
Sie dürfen nicht zu einem Manöver zusammengefasst werden.



Sonstige Aufgaben:
  • Seemannschaft/Fertigkeiten: Sicherheitseinweisung, Notrolle, Handhabung Lifebelt und Lifeline, Anwenden von Leinen beim An- oder Ablegen (Spring, Vor- und Achterleine, Leine auf Slip)
  • Wetterkunde: Ablesen der Wetterinstrumente Thermometer und Barometer, Beurteilen der Wetterlage am Ort und zum Zeitpunkt der Prüfung
  • Navigation: Bestimmung des Schiffsortes; Absetzen, Bestimmen und Umwandeln von Kursen, Arbeiten mit einem Empfänger für ein satellitengestütztes Funknavigationsverfahren, Arbeiten mit dem Steuerkompass oder Handpeilkompass
  • Motor, elektrische Anlage und Gasanlage Kontrolle und Bedienung
  • Seemannschaft/Manöver: Mit Antriebsmaschine: Drehen und/oder Aufstoppen auf engem Raum, Vorbereitung der Yacht für das Ein- und Auslaufen, Durchführen eines Ankermanövers Unter Segel: Segelsetzen/Segelbergen in Fahrt, Einreffen und/oder Ausreffen in Fahrt, Aufschießer fahren 

Von den sonstigen Aufgaben Seemannschaft/Fertigkeiten, Wetterkunde, Navigation und Motor, elektrische Anlage und Gasanlage müssen drei von vier Aufgaben mit „ausreichend“ bewertet werden.
Von den sonstigen Aufgaben Seemannschaft/Manöver dürfen höchstens zwei gestellt werden und eine Aufgabe muss mit „ausreichend“ bewertet werden.

Mit Antriebsmaschine:
Wird der SKS nur mit Antriebsmaschine angestrebt, werden die oben beschriebenen Manöver mit Maschinenunterstützung geprüft.


bild sks